§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer des Schachs“ (kurz: Förderverein) und hat seinen Sitz in Bad Schwartau. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lübeck eingetragen.
§ 2 Ziele und Zwecke
Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Schachsports in Bad Schwartau und Umland durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Förderung von Vereins- und Schulaktivitäten,
Personelle und finanzielle Unterstützung von Schachveranstaltungen und Projekten
Förderung von Spielern unter sozialen und leistungssportlichen Aspekten,
Förderung der allgemeinen Jugendarbeit
sachgerichtete Fortbildung der Trainer/innen
das Sammeln von Spenden zur Unterstützung und Erreichung des Vereinszweckes
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt insbesondere nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins, auch nicht bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige bedürfen der Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, die der Annahme durch den Vorstand bedarf. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Ein Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand und ist nur unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich.
(3) Der Schachverein Bad Schwartau von 1930 e. V. und das Schachteam Patefactio sind ständige Mitglieder des Fördervereins.
(4) Ein Mitglied, das das Ansehen des Vereins schädigt, kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden.
(5) Es sind Fördermitglieder erwünscht. Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(6) Fördermitglieder nehmen nicht an der Mitgliederversammlung teil und sind nicht stimmberechtigt. Sie sind keine Mitglieder des Vereins nach Ziffer 1 und können kein Amt besetzen. Sie sind an der besonderen Förderung des Vereins interessiert und unterstützen ihn durch finanzielle Mittel oder sonstige Leistungen.
(7) Über die Aufnahme und das Ausscheiden entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
§ 5 Beiträge
Der monatliche Mindestbeitrag beträgt 1,00 (ein) Euro. Der Mitgliedsbeitrag ist per Dauerauftrag bis zum 10. jeden Monats zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag kann auch als Jahresbeitrag im Voraus zum 10. Januar eines Jahres entrichtet werden.
§ 6 Sonderrechte
Dem Schachverein SV Bad Schwartau von 1930 e. V. und dem Schachteam Patefactio werden folgende unveränderliche Sonderrechte eingeräumt:
- jeweils einen Sitz im Vorstand
- Beitragsfreiheit
- Vetorecht gegen Förderentscheidungen des Vorstandes
§ 7 Stimmrecht
Jedes Mitglied hat mindestens eine Stimme und maximal 50 Stimmen bei den Mitgliederversammlungen. Die Stimmenzahl bemisst sich nach dem 12. Teil des im abgelaufenen Kalenderjahr gezahlten Beitrags. Je 1,- € Monatsbeitrag gewährt eine Stimme.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird wenigstens einmal im Jahr einberufen. Sie beschließt über
• Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
• Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
• den Rechnungsbericht des Schatzmeisters,
• die Entlastung des Vorstandes,
• die Auflösung des Vereins.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand des Vereins es für angebracht hält oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder dies beim Vorsitzenden mit schriftlicher Begründung beantragt.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Wochen betragen.
(4) Der Vorsitzende oder, bei seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende leiten die Mitgliederversammlung. Ihre Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Für Satzungsänderungen aber ist die Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 9 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Dem Gesamtvorstand gehören zusätzlich je ein Vertreter des Schachvereins Bad Schwartau von 1930 e.V. und dem Schachteam Patefactio an, die jeweils von den beiden genannten Vereinen gestellt werden.
(3) Nach außen wird der Verein durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist jede natürliche Person, die Vereinsmitglied ist und das 18. Lebensjahr vollendet hat. Aus wichtigem Grund kann ein Vorstandsmitglied auch während der Wahlperiode von der Mitgliederversammlung abberufen werden.
(5) In den Jahren mit ungerader Endziffer werden der Vorsitzende und der Schatzmeister, in den anderen Jahren der stellvertretende Vorsitzende gewählt.
(6) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder Vakanz eines Amtes wählen die restlichen Vorstandsmitglieder für den Rest der Amtsperiode ein Ersatzmitglied. Der Vorsitzende muss jedoch in jedem Fall von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
(7) Ein Vorstandsamt erlischt erst dann, wenn es ein Nachfolger übernommen hat.
(8) Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. Die im Rahmen ihrer Amtsausführung anfallenden Auslagen werden jedoch erstattet.
§ 10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Alle nicht der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Aufgaben obliegen dem Vorstand. Der Vorstand führt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins, repräsentiert den Verein und erledigt die Verwaltungsaufgaben: dazu gehören insbesondere
− Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
− Verwaltung des Vereinsvermögens
− Entscheidungen zu Fördermaßnahmen
− Buchführung
− Erstellung des Jahresberichts
− Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
− Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
(2) Der Vorsitzende hat den Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert oder mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per EMail unter Angabe des Beratungsgegenstandes. Die Frist zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Vorstandssitzung muss mindestens eine Woche betragen. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf eine schriftliche und fristgerechte Einladung beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier vertretungsberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der finanziellen Mittel des Vereins sowie die ordnungsgemäße Buchführung. Er verwaltet die eingehenden Mitgliedsbeiträge, leistet Quittungen, führt die Anlage der Mittel und deren Ausgabe gemäß den Beschlüssen des Vorstandes aus. Er hat dem Vorstand auf Anforderung jederzeit über die Vermögenslage des Vereins Auskunft zu geben. Er legt der Mitgliederversammlung und dem Vorstand – auf dessen Verlangen, mindestens jedoch einmal im Jahr – einen Rechnungsbericht vor.
§ 11 Mittelverwendung
Für die in § 2 genannten Zwecke und Ziele dürfen je Geschäftsjahr maximal 60 Prozent der Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Kapitalerträge) des Vorjahres verwendet werden. Ausgenommen hiervon sind projektbezogene Zuwendungen. Die überzähligen Einnahmen werden zur Bildung von Rücklagen verwendet. Rücklagen dürfen nur in folgende Anlagen investiert werden:
- Sichteinlagen auf Bankkonten
- Festverzinsliche Anleihen (Bundesanleihen, Schatzbriefe u. ä.)
- Sachwerte (z.B. Immobilien) Das Ziel ist die Förderfähigkeit des Vereins auch bei Ausbleiben von Einnahmen zu gewährleisten.
§ 12 Protokolle
Für jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll über deren wesentlichen Inhalt anzufertigen. Das Gremium, das tagt, wählt einen Protokollführer. Das Protokoll ist vom Sitzungs- bzw. Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss innerhalb von zwei Monaten den Vereinsmitgliedern bzw. den Vorstandsmitgliedern auf dem gleichen Weg übermittelt werden wie eine Einladung zur Tagung des entsprechenden Gremiums.
§ 13 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr einen Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Bei der erstmaligen Mitgliederversammlung wird ein Kassenprüfer für zwei Jahre und ein weiterer für ein Jahr gewählt. Die Kassenprüfer prüfen jährlich einmal die Kassenführung und den Jahresabschluss sachlich und rechnerisch und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§ 14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine speziell zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Erforderlich ist die Zustimmung von drei Vierteln der zu dieser Versammlung erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Vereins findet eine Rückgabe von Zuwendungen an den Verein oder eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder nicht statt. Vielmehr werden zwei gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren gewählt, die das vorhandene Vereinsvermögen nach Begleichung etwaiger Schulden und nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung der Auflösung des Vereins auf den Schachverein SV Bad Schwartau von 1930 e. V. übertragen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und im Bereich der Förderung des Jugendschachsports zu verwenden hat.
(3) Das gleiche Verfahren findet Anwendung, wenn die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins wegfallen.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 10. Juni 2016 beschlossen.